Gutachten: Nationale Schutzregeln für Gentechnik gelten weiter

Natio­na­le Koexis­tenz­re­geln gel­ten wei­ter­hin für alle Gen­tech­nik­pflan­zen, auch für sol­che, die dem­nächst aus dem EU-Gen­tech­nik­recht aus­ge­nom­men sind. Dies geht aus einem neu­en Rechts­gut­ach­ten her­vor.

Das Gut­ach­ten zeigt auf, dass die EU die­se Berei­che nie abschlie­ßend gere­gelt hat – auch nicht in ihrer neu­es­ten Ver­ord­nung (EU) 2006/1388 über Pflan­zen aus neu­er Gen­tech­nik (NGT). Das Bun­des­land­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um wider­spricht die­ser Ein­schät­zung und ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die EU-Vor­schrif­ten in die­sem Bereich kei­nen Raum für natio­na­le Rege­lun­gen las­sen.

Nach dem Rechts­gut­ach­ten von Dr. Georg Buch­holz von der Kanz­lei GGSC hebt das neue EU-Gesetz ledig­lich die EU-Vor­ga­ben für die Zulas­sung und Kenn­zeich­nung von Gen­tech­nik­pflan­zen auf – nicht aber die natio­na­len Koexis­tenz­re­geln, Haf­tungs­be­stim­mun­gen oder das Stand­ort­re­gis­ter in Deutsch­land. Die Zustän­dig­keit für letz­te­re lie­ge wei­ter­hin bei den Mit­glieds­län­dern der EU. Das Gut­ach­ten wur­de vom Ver­band Lebens­mit­tel ohne Gen­tech­nik (VLOG) in Auf­trag gege­ben.

Was sind Koexistenzregeln für Gentechnik?

Koexis­tenz­re­geln sind dazu da, Landwirt:innen, die gen­tech­nik­frei wirt­schaf­ten, sowie Natur­schutz­ge­bie­te vor Ver­un­rei­ni­gun­gen durch Gen­tech­nik zu schüt­zen. In Deutsch­land gehö­ren dazu etwa die Pflicht zur Benach­rich­ti­gung von Nach­barn, Min­dest­ab­stän­de zwi­schen Fel­dern, ein öffent­li­ches Stand­ort­re­gis­ter für Gen­tech­nik-Anbau­flä­chen sowie Haf­tungs­re­ge­lun­gen für den Fall einer Kon­ta­mi­na­ti­on. Wei­te­re Vor­schrif­ten gel­ten auf Län­der­ebe­ne. In Bay­ern und Hes­sen bei­spiels­wei­se ist der Anbau von Gen­tech­nik­pflan­zen im gesam­ten Bun­des­land ver­bo­ten.

Das EU-Gen­tech­nik­recht erlaubt den Mit­glied­staa­ten aus­drück­lich, Maß­nah­men zu ergrei­fen, um das unbe­ab­sich­tig­te Vor­han­den­sein von gen­tech­nisch ver­än­der­ten Orga­nis­men (GVO) in ande­ren – kon­ven­tio­nel­len oder öko­lo­gi­schen – Kul­tu­ren zu ver­hin­dern. Die EU-Kom­mis­si­on sam­melt ledig­lich rele­van­te Infor­ma­tio­nen und ent­wi­ckelt Leit­li­ni­en für die Ent­wick­lung natio­na­ler Maß­nah­men. Fra­gen der finan­zi­el­len Ent­schä­di­gung oder der Haf­tung für wirt­schaft­li­che Schä­den fal­len in die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit der Mit­glied­staa­ten.

Warum sollten nationale Regeln nicht mehr gelten?

Nach der neu­en Ver­ord­nung (EU) 2006/1388 sind Gen­tech­nik­pflan­zen mit höchs­tens 20 gene­ti­schen Ver­än­de­run­gen „pro mono­plo­idem Genom“ von den EU-Gen­tech­nik­vor­schrif­ten zu Risi­ko­be­wer­tung, Rück­ver­folg­bar­keit und Ver­brau­cher-Kenn­zeich­nung aus­ge­nom­men. Die­se Pflan­zen fal­len unter eine neue Kate­go­rie, die als „NGT-Kate­go­rie 1“ oder NGT1 bezeich­net wird. Nach Anga­ben der EU-Kom­mis­si­on kön­nen die­se Ver­än­de­run­gen „auch natür­lich vor­kom­men oder durch kon­ven­tio­nel­le Züch­tung erzielt wer­den“. Die neu­en Regeln gel­ten ab dem 17. Juli 2028.

Laut Bun­des­land­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um lässt die neue EU-Ver­ord­nung kei­nen Raum für natio­na­le Koexis­tenz- oder Haf­tungs­re­geln. Nach Anga­ben des Minis­te­ri­ums ver­tritt auch die EU-Kom­mis­si­on die­se Auf­fas­sung. Eine Spre­che­rin sag­te gegen­über dem Tages­spie­gel Back­ground: „Nach Rechts­über­zeu­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Land­wirt­schaft, Ernäh­rung und Hei­mat und der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on besteht mit Blick auf NGT-Pflan­zen der Kate­go­rie 1 kein Spiel­raum für natio­na­le Koexis­tenz­maß­nah­men.“

Neues EU-Gesetz schließt nationale Maßnahmen nicht aus

Das Rechts­gut­ach­ten von Dr. Buch­holz kommt hin­ge­gen zu dem Schluss, dass natio­na­le Schutz­maß­nah­men auch für NGT1-Pflan­zen gel­ten – und zwar auch nach Inkraft­tre­ten der neu­en EU-Vor­schrif­ten.

Nach sei­ner Auf­fas­sung berührt die neue NGT-Ver­ord­nung die­se Regeln nicht. Sie trifft weder eine eige­ne uni­ons­recht­li­che Koexis­tenz­re­ge­lung noch ver­bie­tet sie es den Mit­glied­staa­ten, sol­che Rege­lun­gen zu tref­fen. Er schreibt: „Weder die NGT-Ver­ord­nung noch sons­ti­ges Uni­ons­recht ent­hal­ten eine abschlie­ßen­de Har­mo­ni­sie­rung der Rege­lun­gen zum Schutz vor Ein­trä­gen von NGT-Pflan­zen der Kate­go­rie 1 und ihrer Erzeug­nis­se in die gen­tech­nik­freie Pro­duk­ti­on.“

Grundsätzliche Unterstützung von Bundesminister Rainer

Im Mai hat­te Land­wirt­schafts­mi­nis­ter Alo­is Rai­ner der Ohne-Gen­tech­nik-Bran­che ver­si­chert, dass eine gen­tech­nik­freie Pro­duk­ti­on auch nach Inkraft­tre­ten des neu­en EU-Geset­zes mög­lich blei­ben wer­de. Auf dem Non-GMO Sum­mit in Frank­furt erklär­te er: „Ich bin über­zeugt, dass wir Inno­va­tio­nen ermög­li­chen kön­nen, ohne die hohen Kenn­zeich­nungs- und Rück­ver­folg­bar­keits­stan­dards der Ohne-Gen­tech­nik-Pro­duk­te zu gefähr­den.“

Alex­an­der Hissting, Geschäfts­füh­rer des Ver­bands Lebens­mit­tel ohne Gen­tech­nik (VLOG), for­der­te den Minis­ter auf, die bestehen­den Schutz­re­geln bei­zu­be­hal­ten. „Minis­ter Rai­ner muss dafür sor­gen, dass die Schutz­re­geln wei­ter­hin für alle Arten von NGT ange­wen­det wer­den – so wie es dem Gut­ach­ten zufol­ge nach aktu­el­ler Rechts­la­ge gebo­ten ist.“

Der Bran­chen­ver­band der deut­schen Bio­wirt­schaft (BÖLW) warnt: „Das Bun­des­land­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um macht es sich zu ein­fach, wenn es natio­na­le Koexis­tenz­maß­nah­men für NGT-1-Pflan­zen pau­schal ablehnt.“ Die Lebens­mit­tel­er­zeu­gung ohne Gen­tech­nik müs­se jetzt „durch kon­kre­te Rege­lun­gen bezie­hungs­wei­se deren kon­se­quen­te Umset­zung“ abge­si­chert wer­den.

Nationale Schutzmaßnahmen wichtiger denn je

Für Betrie­be, die gen­tech­nik­freie Milch, Eier oder Fleisch erzeu­gen, sind natio­na­le Koexis­tenz­re­geln von ent­schei­den­der Bedeu­tung: Ohne die Ver­pflich­tung, ver­läss­li­che Infor­ma­tio­nen über den Ein­satz von Gen­tech­nik ent­lang der Pro­duk­ti­ons­ket­te wei­ter­zu­ge­ben, könn­ten sie mög­li­cher­wei­se nicht mehr fest­stel­len, ob das von ihnen ver­wen­de­te Fut­ter­mit­tel NGT1-Pflan­zen ent­hält. Um die gen­tech­nik­freie Pro­duk­ti­on zu schüt­zen, müs­sen die bestehen­den Schutz­maß­nah­men daher auch künf­tig gel­ten.

„Das neue EU-Gesetz war von Anfang an dar­auf aus­ge­legt, die Ver­brau­cher im Dun­keln zu las­sen und damit ihren Wider­stand gegen Gen­tech­nik-Erzeug­nis­se zu unter­gra­ben. Die Tat­sa­che, dass Gen­tech­nik im Öko­land­bau auch wei­ter­hin grund­sätz­lich ver­bo­ten bleibt, bedeu­tet jedoch, dass die­se Pflan­zen – selbst wenn sie vor den Ver­brau­chern ver­bor­gen wer­den – auf dem Feld sicht­bar blei­ben müs­sen. Dafür zu sor­gen, liegt in der Ver­ant­wor­tung der natio­na­len und regio­na­len Regie­run­gen. Sie kön­nen sich die­ser Ver­ant­wor­tung nicht ent­zie­hen“, sag­te Fran­zis­ka Ach­ter­berg, Lei­te­rin Poli­tik bei Save Our Seeds.

Save Our Seeds for­dert alle EU-Regie­run­gen auf, ihre natio­na­len Koexis­tenz­re­geln wei­ter­hin anzu­wen­den und zu stär­ken, um gen­tech­nik­freie Erzeu­ger und Natur­schutz­ge­bie­te vor einer Kon­ta­mi­na­ti­on mit Gen­tech­nik­pflan­zen, ein­schließ­lich NGT1-Pflan­zen, zu schüt­zen.

Mehr Infor­ma­tio­nen zum Gut­ach­ten gibt es beim Infor­ma­ti­ons­dienst Gen­tech­nik.

Foto © Nina Werth. Georg Buch­holz bei sei­nem Vor­trag auf dem Non-GMO Sum­mit in Frank­furt am 13. Mai 2026.

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