Acht Unternehmen und vier Verbände der gentechnikfreien Landwirtschaft haben am 21. September 2026 fristgerecht Klage beim Europäischen Gericht (EuG) in Luxemburg eingereicht. Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV richtet sich gegen das Europäische Parlament und den Rat der EU und greift die Verordnung (EU) 2026/1388 vom 17. Juni 2026 zu Pflanzen aus neuer Gentechnik (NGT) an. Bei der Pressekonferenz in Berlin stellten die Kläger:innen und ihre Anwälte die Klage vor.
Was am 17. Juni beschlossen wurde
Die NGT-Verordnung wurde am 17. Juni 2026 vom Europäischen Parlament bestätigt, nachdem der Rat sie im April bereits gebilligt hatte. Sie ist im Amtsblatt der EU vom 26. Juni 2026 veröffentlicht und soll ab dem 17. Juli 2028 gelten. Mit dem neuen Gesetz werden EU-Gentechnikanforderungen für eine Vielzahl von Gentechnik-Pflanzen (Kategorie NGT‑1) abgeschafft. Nach Einschätzung der Kläger:innen fallen über 90 Prozent der zu erwartenden Pflanzen aus neuer Gentechnik in diese Kategorie, für die künftig die präventive Risikoprüfung, das Zulassungsverfahren, verpflichtende Nachweismethoden, die Rückverfolgbarkeit sowie Koexistenz- und Opt-out-Regeln für Mitgliedstaaten entfallen. Gekennzeichnet wird nur noch das Saat- und Pflanzgut, nicht mehr das Lebens- oder Futtermittel, das daraus entsteht.
Die Kläger:innen verweisen darauf, dass der Europäische Gerichtshof bereits 2018 geurteilt hatte, dass auch neue gentechnische Verfahren dem bestehenden EU-Gentechnikrecht unterliegen (EuGH, Urteil C‑528/16). Genau diesen Grundsatz höhlt die neue Verordnung nach Ansicht der Kläger:innen aus.
Streit um nationale Schutzregeln bleibt ungeklärt
Unabhängig von der Klage ist offen, was aus den nationalen Koexistenzregeln wird, die gentechnikfreie Betriebe bislang vor Verunreinigung schützen, etwa Mindestabstände, Registerpflichten und Haftungsregeln. Ein Rechtsgutachten von Dr. Georg Buchholz, in Auftrag gegeben vom Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG), kommt zu dem Schluss, dass diese Regeln auch für NGT-1-Pflanzen weiter gelten, weil die EU den Bereich nie abschließend geregelt hat. Das Bundeslandwirtschaftsministerium sieht das anders und erklärt, es gebe keinen Spielraum mehr für nationale Koexistenzmaßnahmen bei NGT-1-Pflanzen.
Wer klagt und warum
Kläger:innen sind acht Unternehmen und vier Verbände: Dottenfelder Bio-Saat GmbH, BioSaat GmbH, Bingenheimer Saatgut AG, Sonnengut Gerster eGbR, Betzinger OHG, Rapunzel Naturkost GmbH & Co. KG, Rieger-Hofmann GmbH und Rieger Landwirtschafts-eGbR sowie die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), Die Freien Bäcker – Zeit für Verantwortung e.V., NEULAND – Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.V. und der Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten (VWW). Die vollständige Liste mit Kontaktdaten steht im Presse-Dossier zur Klage.
Rechtlich vertreten wird das Bündnis von Prof. Dr. Gerd Winter, Europa- und Umweltrechtsexperte an der Universität Bremen, Rechtsanwältin Katrin Brockmann aus Berlin (Gentechnikrechts-Expertin) und Rechtsanwalt Jens Beismann aus Hannover (EU-Sortenschutzrechts-Experte).
Die Klageschrift stützt sich laut der Zusammenfassung der Klagegründe unter anderem auf diese Verstöße gegen EU-Primärrecht und internationales Recht:
- die Unternehmensfreiheit
- die Eigentumsgarantie
- das Gleichbehandlungsgebot
- die Gebote der Vorbeugung, der Vorsorge, des hohen Umweltschutzniveaus und des Verursacherprinzips
- das Gebot des Verbraucherschutzes
- das Cartagena-Protokoll über die biologische Sicherheit
- Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens zu Informationszugang und Gerichtszugang in Umweltfragen
- das Kohärenzgebot, die Begründungspflicht und der Wesentlichkeitsvorbehalt
Beantragt wird, die Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie NGT-1-Pflanzen und ihre Erzeugnisse vom geltenden Gentechnikrecht freistellt.
Die Pressekonferenz in Berlin vom 21.09.26
Annemarie Volling, Koordinatorin der Direktklage und Gentechnikexpertin der AbL
Volling eröffnete mit dem zentralen Vorwurf: Die Verordnung nehme Verbraucher:innen die Wahlfreiheit. Wie sie in der offiziellen Pressemitteilung erklärte, würden NGT-1-Pflanzen trotz Risiken weder geprüft noch gekennzeichnet, obwohl sie einmal freigesetzt nicht mehr zurückholbar sind. Weil Transparenz, Abstandsregelungen und ein Standortregister fehlten, seien Verunreinigungen von Saatgut, Ernten und Lebensmitteln vorprogrammiert. Die wirtschaftliche Existenz der naturnahen, gentechnikfreien Landwirtschaft, die bei Verbraucher:innen für Gentechnikfreiheit einsteht, sei dadurch bedroht.
Prof. Dr. Gerd Winter, Europa- und Umweltrechtsexperte an der Universität Bremen
Prof. Winter legte den rechtlichen Kern der Klage offen: Es gebe keine Korrelation zwischen der Anzahl der Veränderungen im Erbgut und den tatsächlichen Effekten auf die Pflanze, ein zentrales Argument der Verordnung stehe damit auf wackligen Beinen. Betrieben bleibe am Ende nur Selbstverteidigung: Sie müssten ihre Felder so anlegen, dass sie sich gegen Auskreuzung von Nachbarflächen schützen, eine Belastung, die den gesamten Wirtschaftszweig trifft. Er fügte an, es bestehe ein „erhebliches Risiko“, dass die Klage bereits an einer fehlenden Klagebefugnis scheitert. Nach der sogenannten Plaumann-Formel müssen Kläger:innen von einer EU-Rechtsnorm individuell betroffen sein, also durch besondere Umstände aus dem Kreis aller anderen Betroffenen herausgehoben werden. Der Europäische Gerichtshof hat dieses Kriterium zuletzt jedoch weniger streng ausgelegt, so Prof. Winter. Das Bündnis sieht daher gute Chancen, dass seine Klage zulässig ist.
Herbert Völkle, Geschäftsführer BioSaat GmbH
Völkle organisiert mit seinem Unternehmen die Produktion von Ausgangssaatgut ökologisch gezüchteter Sorten, etwa der Dottenfelder Bio-Saat, und die saatgutrechtliche Anerkennung, in enger Zusammenarbeit mit Landwirt:innen und Erzeugergemeinschaften. Vermehrung sei extrem sensibel, weil schon kleinste Verunreinigungen einen hohen Multiplikatoreffekt hätten. Komme es zu direkten oder systemischen Vermischungen, lasse sich Gentechnikfreiheit nicht mehr garantieren, mit dem Risiko einer Rufschädigung, die die wirtschaftliche Existenz von BioSaat gefährde.
Johannes Bender, Vorsitzender Bingenheimer Saatgut AG
Bender berichtete aus dem ökologischen Gemüse‑, Kräuter- und Blumensaatgutbau, wo vor allem samenfestes, nachbaufähiges Saatgut erzeugt wird, auf dem Feld statt im Labor. Zucht- und Vermehrungsflächen seien durch mögliche Einkreuzung von Nachbarflächen gefährdet, während Kund:innen Gentechnikfreiheit verlangten. Ohne die bisherigen Transparenz- und Koexistenzmaßnahmen drohten umfangreiche, teure Genomanalysen, nur um weiterhin gentechnikfreie Ware liefern zu können, eine erhebliche Mehrbelastung für Unternehmen.
Barbara Endraß, Bäuerin aus Wangen, Gentechnik-Expertin und AbL-Vorsitzende Baden-Württemberg
Endraß vertrat die Sonnengut Gerster eGbR bei der Pressekonferenz, deren Inhaberin Claudia Gerster aufgrund eines Trauerfalls in der Familie nicht selbst anwesend sein konnte. Endraß schilderte, wie eng benachbarte Betriebe miteinander verflochten sind: Gemeinsam genutzte Maschinen führten quer durch die Felder mehrerer Höfe, dadurch entstünden laufend Situationen, in denen es zu Verunreinigungen kommen kann. Um das zu verhindern, brauche es Transparenz darüber, wo was angebaut wird. Ihre Forderung: „Wir brauchen Anbauregeln. Und ganz wichtig, wir brauchen Haftungsregeln.“ Das Verursacherprinzip dürfe nicht ausgehebelt werden, nur wer für die Folgen mitverantwortlich ist, habe auch ein Interesse daran, weiterhin fair mit den Nachbarn zu wirtschaften. Die schriftliche Stellungnahme der eigentlichen Betriebsinhaberin, Claudia Gerster, liegt ebenfalls vor: Der Hof bewirtschaftet seit 1994 in Sachsen-Anhalt Dinkel, Hafer, Gerste, Weizen, Roggen, Einkorn, Sonnenblumen und Sonderkulturen in Mischkultur und Agroforst, verarbeitet Getreide und Milch in eigener Bäckerei und Käserei und vermarktet direkt über Hofladen und regionale Märkte. Ohne Schutz vor NGT-Kontaminationen sei genau das bedroht, dazu komme die erwartete Patentflut, die die Saatgutvielfalt zusätzlich gefährde.
Michael Betzinger, Geschäftsführung Betzinger OHG, zugeschaltet
Betzinger warnte: „Verunreinigung kann uns die Zertifizierung kosten, jahrelange Arbeit wäre umsonst.“ Er und sein Bruder haben die Bäckerei ihres Vaters auf handwerkliche, gentechnikfreie Verarbeitung umgestellt und verarbeiten in einer eigenen regionalen Kette Getreide aus einem Wasserschutzgebiet zum „Waldwasser-Brot“. Regionalität und Gentechnikfreiheit seien seine wichtigsten Verkaufsargumente, und damit akut durch die Verordnung bedroht.
Eva Heusinger, politisches Engagement, Rapunzel Naturkost GmbH & Co. KG
Heusinger machte besonders deutlich, wie schnell Gentechnikfreiheit zum wirtschaftlichen Risiko werden kann. „Kontamination geht einseitig“, sagte sie und erinnerte an den Fall kanadischer Leinsaat, die 2009 mit nicht zugelassenem gentechnisch verändertem Lein verunreinigt war. Ein Zufallsfund könne für Hersteller schnell 100.000 Euro Rückrufkosten bedeuten – ganz zu schweigen vom Vertrauensverlust bei der Kundschaft. Rapunzel gehört mit über 500 Mitarbeitenden, rund 600 Produkten und 300 Zulieferern zu den größten reinen Bio-Herstellern Europas und engagiert sich seit rund 30 Jahren gezielt für Gentechnikfreiheit. Das bisherige risikoorientierte Prüfsystem habe gut funktioniert, GVO-verunreinigte Ware werde konsequent zurückgewiesen. Ohne verpflichtende Nachweisverfahren durch die Inverkehrbringer müsse Rapunzel diese Analytik künftig selbst und auf eigene Kosten in Auftrag geben.
Gerd Winter und Barbara Endraß
Winter verwies abschließend auf einen weiteren Effekt der Deregulierung: Die Möglichkeit zur Patentierung nehme zu, was die Patentdichte steigen lasse und die Nachzucht von patentiertem Saatgut erschwere. Endraß ergänzte, Verbraucher:innen verlören mit der Verordnung Vertrauen.
Mehr Informationen dazu gibt es beim Informationsdienst Gentechnik. Das vollständige Presse-Dossier, weitere Hintergründe und die Namen aller Kläger:innen finden sich auf der Themenseite Direktklage.




