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20.08.2018 |

Behörde: Cibus-Raps doch gentechnisch verändert

Raps
Raps (Foto: Maria Eklind / flickr, Rapeseed, bit.ly/28MsMjR, creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0)

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den neuen gentechnischen Verfahren sind die herbizidresistenten Rapslinien der kanadischen Firma Cibus als gentechnisch verändert einzustufen. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach erneuter Prüfung und nahm seinen anderslautenden Bescheid aus dem Jahr 2015 zurück.

Am 5. Februar 2015 hatte das BVL auf Antrag der Firma Cibus festgestellt, die mit Hilfe des Rapid Trait Development Systems erzeugten herbizidresistenten Rapslinien seien keine gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes. Das hätte bedeutet, dass der GV-Raps unkontrolliert hätte angebaut werden dürfen. Um das zu verhindern und sicherzustellen, dass der Cibus-Raps nicht konventionelle Sorten verunreinigen kann, klagten eine konventionelle Ölmühle, ein biologischer Saatgutzüchter und der Bund für Umwelt- und Naturschutz BUND gegen diesen Bescheid. Damit durfte der Cibus-Raps vorläufig nicht auf deutsche Äcker. „Viele Kulturarten, an denen gentechnisch verändert wird, sind auskreuzungsfähig“, erläuterte Gebhard Rossmanith, Vorstandsvorsitzender der klagenden Bingenheimer Saatgut AG. „Raps ist besonders problematisch, weil es viele andere Kreuzblütler bei Nutzpflanzen wie Kohl, Broccoli etc. sowie bei Wildpflanzen gibt. Einer so auskreuzungsfreudigen Kultur einen Freifahrtschein auszustellen war verantwortungslos“, kritisierte Rossmanith das BVL.

Dem schob der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli einen Riegel vor. Denn er entschied, dass alle mit Verfahren der Mutagenese gewonnenen Pflanzen und Tiere gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne der EU-Freisetzungsrichtlinie sind. Das heißt, sie müssen auf ihr Risiko geprüft, gekennzeichnet und nachverfolgbar sein. Zwar gibt es davon laut Richtlinie auch Ausnahmen. Die gelten laut EuGH aber nur für solche Mutagenese-Verfahren, die bereits länger angewandt wurden und als sicher gelten. Das ist bei der von der Firma CIBUS eingesetzten Oligonukleotid-gesteuerte-Mutagenese (OgM) nicht der Fall.

Die von CIBUS unter dem Namen „Rapid Trait Development System“ (RTDS) verwendete OgM-Technologie verändert das Erbgut mittels kurzer, im Labor synthetisierter DNA-Sequenzen, die in die Zelle eingeführt werden. Wie das Klägerbündnis in seiner Presseinformation ausführt, sollen diese die DNA in der Zelle dazu veranlassen, sich an einer gewünschten Stelle dem fremden Muster anzupassen. Der genaue Mechanismus der Veränderung sei unklar, das habe auch die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit in ihrer Stellungnahme eingeräumt, heißt es weiter.

Ferner monierten die Kläger die fehlende Zuständigkeit des BVL. Die EU-Kommission hatte die EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgefordert, die rechtliche Einstufung der neuen Technologien durch die Kommission abzuwarten, da das EU-Kompetenz sei. Dennoch hielt das BVL seinen Bescheid aufrecht. Es stellte ihn allerdings unter den Vorbehalt, ihn nach einer Entscheidung der EU-Kommission zu ändern. Geklagt hatte ein Bündnis aus 17 Verbänden, Initiativen und Unternehmen aus dem Agrar- und Umweltbereich, koordiniert von der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft. Mit der Rücknahme des Bescheids hat sich dann auch die Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig erledigt. [vef]